Auch Währungsverluste aus einer Darlehensgewährung wirtschaftlich vergleichbaren Forderung gehören zu den bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigenden Gewinnminderungen nach § 8b Abs. 3 Sätze 4 bis 7 Körperschaftsteuergesetz (KStG). So entschied das FG Baden-Württemberg (Az. 3 K 1486/19).
Source: Datev – Außerbilanzielle Hinzurechnung von Fremdwährungsverlusten aus Forderungen gegen eine ausländische Tochtergesellschaft
