Die planmäßige Aufforstung auch kleiner Waldflächen und damit einhergehend deren nachhaltige Nutzung kann eine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für einen forstwirtschaftlichen Betrieb begründen. Der für die Kraftfahrzeugsteuer maßgebliche bewertungsrechtliche Begriff des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs setzt lt. FG Baden-Württemberg weder ein Betreiben mit Gewinnabsicht, noch eine Mindestgröße oder einen Mindestrohertrag voraus (Az. 2 K 705/20).
Source: Datev – Steuerbefreiung einer Zugmaschine gemäß § 3 Nr. 7 Buchst. a KraftStG für einen forstwirtschaftlichen Betrieb
