Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) auf Telekommunikationsdienstleistungen

Durch Artikel 12 Nr. 4 i. V. m. Artikel 50 Abs. 4 des Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020) wurden zum 1. Januar 2021 § 13b Abs. 2 Nr. 12 UStG eingefügt und § 13b Abs. 5 UStG geändert. Das BMF hat daher den UStAE geändert (Az. III C 3 – S-7279 / 19 / 10006 :002).
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