
Der Schutz von Gebrauchsgegenständen durch das Urheberrecht unterliegt denselben Voraussetzungen wie der anderer Gegenstände
Gebrauchsgegenstände – wie hier auch Möbel – können nach denselben Maßstäben wie alle anderen Werke urheberrechtlich geschützt sein, wobei allein ihre Originalität maßgeblich ist und kein Vorrang des Geschmacksmusterrechts besteht.