Berufsgenossenschaft muss LWS-Erkrankung als Berufskrankheit anerkennen

Berufskrankheiten sind ebenso wie Arbeitsunfälle Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung. Grundsätzlich sind die in der Berufskrankheitenliste aufgeführten Krankheiten getrennt zu betrachten. Kann jedoch eine Krankheit durch verschiedene berufliche Einwirkungen verursacht werden, so können die Voraussetzungen für die Anerkennung von mehreren Berufskrankheiten erfüllt sein. Ist ein Versicherter sowohl Belastungen durch vertikale Ganzkörperschwingungen als auch Belastungen durch die Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen von Lasten ausgesetzt gewesen, so ist die Berechnung der Kombinationsbelastung maßgeblich. Dies entschied das LSG Hessen (Az. L 3 U 70/19).
Source: Datev – Berufsgenossenschaft muss LWS-Erkrankung als Berufskrankheit anerkennen

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