Gemäß § 122 Abs. 2 der Abgabenordnung gilt ein Bescheid, der dem Steuerpflichtigen zugestellt wird, drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugegangen.
Source: Datev – Fiktion des Zugangs aufgehoben

Gemäß § 122 Abs. 2 der Abgabenordnung gilt ein Bescheid, der dem Steuerpflichtigen zugestellt wird, drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugegangen.
Source: Datev – Fiktion des Zugangs aufgehoben
Man muss glücklich sein, um glücklich zu machen. Und man muss glücklich machen, um glücklich zu bleiben.
Maurice Maeterlinck; 1862 – 1949, belgischer Dichter und Dramatiker