Fristlose Kündigung trotz „Rotzlappenbefreiung“

Das ArbG Köln hat die außerordentliche Kündigung eines Servicetechnikers für wirksam befunden, die der Arbeitgeber aufgrund des Nichttragens eines Mund-Nasen-Schutzes nach erfolgloser Abmahnung ausgesprochen hat (Az. 12 Ca 450/21).
Source: Datev – Fristlose Kündigung trotz „Rotzlappenbefreiung“

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