Zieht ein Rentenbezieher nach dem FRG von den neuen in die alten Bundesländer zurück, sind der Rentenberechnung weiterhin Entgeltpunkte Ost zugrunde zu legen. So entschied das LSG Nordrhein-Westfalen (Az. L 18 R 673/19).
Source: Datev – „Ost-Rente“ trotz Rückumzug in die alten Länder
